Hallo,
ich habe folgendes Problem. Aufgrund meiner Augenmuskellähmung, Taubheit auf dem rechten Ohr, fehlendes Gleichgewichtsorgan rechts und Dysmelie beider Daumen möchte ich das B in meinem Schwerbehindertenausweis beantragen. Nach kurzer telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Versorgungsamt sagte man mir, ohne das G hätte ich keinen Anspruch auf das B.
Seit einigen Jahren fahre ich nicht mehr Autobahn und bin somit auf das Bahn fahren angewiesen, was mir aber wegen der oben genannten Defizite ohne Begleitung immer schwerer fällt.
Hat jemand von Euch einen Rat?
Liebe Grüße vom
Kruemelchen
Hier einige wichtige Links. Bitte wirklich jeder lesen !!
Schwerbehindertenausweis
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ich würde da gar nicht erst irgendeinen kleinen Sachbearbeiter fragen, sondern einfach den Antrag herunterladen und ausfüllen und zurückschicken.
Eventuell gleich ein Arztbericht über deine Hörbehinderung plus Gleichgewichtsstörung und Sehbehinderung dazulegen.
Quellenangabe
B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
Gesundheitliche Voraussetzungen
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson liegt bei schwerbehinderten Menschen mit einem zweifarbigen Schwerbehindertenausweis (grün/orange) vor, wenn sie in öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt benötigen. Das gilt auch, wenn sie diese Hilfe zum Ausgleich von Orientierungsstörungen ( z. Bsp. schwere Seh- oder Hörbehinderung, schwere Anfallsleiden, geistige Behinderung)
benötigen.
Quellenangabe
2.
Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
a)
Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b)
Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
c)
Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
3.
(aufgehoben)
4.
Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Eventuell gleich ein Arztbericht über deine Hörbehinderung plus Gleichgewichtsstörung und Sehbehinderung dazulegen.
Quellenangabe

B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
Gesundheitliche Voraussetzungen
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson liegt bei schwerbehinderten Menschen mit einem zweifarbigen Schwerbehindertenausweis (grün/orange) vor, wenn sie in öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt benötigen. Das gilt auch, wenn sie diese Hilfe zum Ausgleich von Orientierungsstörungen ( z. Bsp. schwere Seh- oder Hörbehinderung, schwere Anfallsleiden, geistige Behinderung)
benötigen.
Quellenangabe

2.
Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
a)
Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b)
Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
c)
Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
3.
(aufgehoben)
4.
Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
LG
Frank62 (Der Chef)
95% aller Computerprobleme befinden sich vor dem Monitor.
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Frank, Augenmuskellähmung bedeutet nicht gleich Sehbehinderung.
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Hast du zusätzlich zu deinen Primärschäden irgendwelche Folgeschäden, die du belegen kannst? ( z.B. Arthrose, Nervenschäden!! etc. ) Vielleicht kannst du dich in Bus oder Bahn nicht mehr richtig festhalten? ...in Kombination mit deiner Gleichgewichtsstörung wäre das "Sturzpotential" nicht unerheblich.Kruemelchen hat geschrieben: ↑Freitag 8. Februar 2019, 22:49Hallo,
ich habe folgendes Problem. Aufgrund meiner Augenmuskellähmung, Taubheit auf dem rechten Ohr, fehlendes Gleichgewichtsorgan rechts und Dysmelie beider Daumen möchte ich das B in meinem Schwerbehindertenausweis beantragen. Nach kurzer telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Versorgungsamt sagte man mir, ohne das G hätte ich keinen Anspruch auf das B.
Seit einigen Jahren fahre ich nicht mehr Autobahn und bin somit auf das Bahn fahren angewiesen, was mir aber wegen der oben genannten Defizite ohne Begleitung immer schwerer fällt.
Hat jemand von Euch einen Rat?
Liebe Grüße vom
Kruemelchen
LG
Rowa
Hinzugefügt nach 35 Minuten 25 Sekunden:
...apropos Festhalten - vielleicht sind nicht nur deine Daumen dysplastisch, sondern die anderen Finger mittlerweile relativ unbeweglich?
LG
Rowa