Weshalb Andreas eine Regelung ändern will, die bereits ausschließt, dass das Sozialamt den Erben die angesparte Conterganrente wegnehmen will, verstehe ich nun überhaupt nicht...
...Wenn Du Dir das Urteil durchgelesen hat, so wirst Du feststellen, dass der Beziehungszeitraum für die Sozialleistungen vor dem 01.01.2005 war.
Hallo Igel, und wenn Du den Brief von Andreas liest, so erübrigen sich Deine Anmerkungen, glaube ich.denn Andreas hat geschrieben:
Bis zu seinem Ableben im August 2009 ...
Die Kosten für das Heim und damit auch für die pflegerischen Versorgung des Verstorbenen übernahm in den letzten 12 Jahren seines Lebens ein Sozialhilfeträger.
Die Familie des Verstorbenen hat weitestgehend Leistungen, die der Verstorbene von der Stiftung erhalten hat, auf ein Sparkonto für ihn angelegt.
Das angesparte Vermögen betrug etwa 160.000 €.
Die Leistungen der Stiftung wurden zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgrund der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes von dem Sozialleistungsträger nicht als Vermögen angerechnet.
Mit Einverständnis des Vormundschaftsgerichtes wurde von den angesparten Stiftungsleistungen für den Betroffenen eine Eigentumswohnung gekauft, um den Geldwertzerfall des angesparten Vermögens aufzufangen.....
Nach dem Ableben des Verstorbenen verlangt nun der Sozialhilfeträger von der Familie des Betroffenen (Erben = Geschwister und Mutter) das aus Stiftungsleistungen angesparte Vermögen zurück. (2009verstorben)
Bescheid, Widerspruch und ablehnender Widerspruchsbescheid sind ergangen.
Die Familie des Betroffenen (Erben) haben infolgedessen die Eigentumswohnung verkaufen müssen.
Die Familie des Betroffenen (Erben) haben nun Klage gegen den Sozialleistungsträger einreichen müssen.
Rechtlicher Hintergrund
In einem nahezu gleichartigen Fall hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 23.3.2010, Aktenzeichen B 8 SO 2/09 R, ausgeführt:
Die gesetzlichen Schutzvorschriften (hier § 21 Abs 2 StiftHG) "über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben."
Dabei stellt das Bundessozialgericht auf § 92c BSHG außer Fassung ab:"Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger (hier die Eltern und damit Erben einer verstorbenen contergangeschädigten Frau) - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war."
Zur weiteren Begründung folgen Ausführungen über die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG außer Fassung.
Mit der Entstehungsgeschichte des Stiftungsgesetzes und damit auch mit der Entstehung - geschweige denn dem Wortlaut - des § 21 Abs. 2 StiftHG setzt sich das Bundessozialgericht gar nicht auseinander.
§ 21 Abs. 2 StiftHG in der Fassung vom 17.12.1971 und auch § 18 Abs. 1 S. 1 ContStifG in der Fassung vom 25. Juni 2009 stellen dabei eindeutig auf die Leistungen der Stiftung als nicht anrechnungsfähige Leistungen bei der Ermittlung von Vermögen usw. und nicht auf die Person oder den Lebenszeitraum des Leistungsberechtigten ab.
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Ich bin der Auffassung:
Wenn es ein Merkmal der Leistungen der Stiftung ist, dass diese nach dem Wortlaut der oben genannten Bestimmungen nicht anrechenbar sind und als Schonvermögen gelten, dann müssen sie auch nach dem Tode des Leistungsberechtigten nicht anrechenbar sein und als Schonvermögen gelten!
Denn das Merkmal "Nichtanrechenbarkeit" bzw. das Merkmal "Schonvermögen" bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungen der Stiftung!
Das Merkmal "Nichtanrechenbarkeit" bzw. das Merkmal "Schonvermögen" wird in den oben genannten Bestimmungen nicht auf die Lebenszeit des Betroffenen begrenzt.
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Folgt man aber dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23 102.010, dann gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes über die Nichtanrechenbarkeit der Stiftungsleistungen als Vermögen usw. nach den Sozialgesetzen nur zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten.
Nach dem Tod des Leistungsberechtigten sollen dieselben anrechnungsfreien Stiftungsleistungen entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes gegenüber dem Erben plötzlich anrechnungsfähig und kein Schonvermögen mehr sein und von den Sozialbehörden nach anderen Bestimmungen des BSHG oder des SGB wieder eingezogen werden können.
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Auch, wenn man zur Unterstützung des Bruders des Verstorbenen, der sich an mich gewendet hat, an führt, dass als Nachfolgegesetz des BSHG am 01.01.2005 mittlerweile das SGB XII usw. in Kraft getreten ist, ändert sich nichts an dieser generellen Problematik:
Richtig ist zwar, dass es mittlerweile im Rahmen der Sozialhilfe Grundsicherung gibt, die wohl der Verstorbene erhalten haben dürfte.
Richtig ist auch, dass Leistungen zur Grundsicherung nicht von Erben zurückgefordert werden können.
Richtig ist auch, dass, wer Grundsicherung erhält, auch automatisch sozialversichert ist und bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Pflegegeld hat, das einkommensunabhängig gewährt wird und deshalb auch nicht von Erben zurückgefordert werden kann.
Denn dies betrifft scheinbar Leistungen der Stiftung nicht, die vor dem Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 gewährt wurden.
Im vorliegenden Fall des Bruders des Verstorbenen, der sich an mich gewendet hat, würde das lediglich die Rückforderungssumme schmälern aber den möglichen Zugriff auf die angesparten Stiftungsleistungen durch den Sozialleistungsträger nicht verhindern.
Auch die mögliche Erkenntnis, dass Sozialhilfeleistungen durch das am 1.1.2005 neuer eingeführte SGB XII usw. nur für 10 Jahre zurückgefordert werden können und infolgedessen die Sozialbehörden mit dem Ablauf des Jahres 2015 nichts mehr von den Erben zurück verlangen könnten, ändert nichts für all diejenigen Fälle, die ab dem 1.1.2005 bis zum Ablauf des Jahres 2015 verstorben sind oder versterben werden.
Denn die Stiftung vermeldet in jedem Jahr etwa 4 bis 8 Todesfälle bei den Conterganopfern.
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Ferner ist es auch möglich, dass angesichts der im Jahr 2005 ergangenen und massiven Gesetzesnovellierungen im Sozialhilfe- und Sozialrecht auch die oben genannte Zehnjahresfrist bei einem Regierungswechsel aufgehoben werden könnte, so dass die oben angesprochene Problematik wieder aufleben könnte.
Ich bin der Ansicht, dass jeder einzelne Fall, in dem Stiftungsleistungen entgegen den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes von den Sozialbehörden in solchen oder ähnlichen Fällen zurückgefordert werden konnten und können,... , zuviel ist.
Denn die Folge aus der bisher mir bekannten Rechtssituation ist:
Dass bis jetzt kein Contergangeschädigter, der aufgrund der Schwere seiner Schädigung Zeit seines Lebens Sozialleistungen in Anspruch nehmen musste und gleichzeitig seine Kapitalentschädigung und Renten sowie seine jährlichen Sonderzahlungen angespart hat, sein hieraus angespartes Vermögen an seine Angehörigen vererben könnte, weil er befürchten müsste, dass sich der "Staat" über seine Sozialbehörden dieses Vermögen wieder zurückgeholt.
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Ihr Ministerium dürfte mit Sicherheit über eine Presseabteilung verfügen. Zumindestens dürfte Ihr Ministerium im Jahr 2010 von dem Urteil des Bundessozialgerichts über die Medienberichterstattung erfahren haben.
Gibt es seitens des Bundesfamilienministeriums etwaige öffentliche Stellungnahmen zu dem oben genannten Urteil des Bundessozialgerichts und der damit verbundenen Problematik?
Wenn ja, von wann?
Wenn nein und wenn dem Bundesfamilienministerium das oben genannte Urteil des Bundessozialgerichts und die damit verbundene Problematik bekannt war, warum gab es derartige öffentliche Stellungnahmen des Ministeriums nicht?
Wären Sie persönlich dazu bereit, sich - falls erforderlich - gegenüber dem Gesetzgeber (öffentlich und über ihr Ministerium) für eine (schnelle) Änderung oder Klarstellung des Stiftungsgesetzes einzusetzen, damit sichergestellt ist, dass sich für alle Zukunft ähnliche Fälle der oben beschriebenen Problematik nicht erneut ergeben können?
Er beschwert sich über den -im Übrigen auch Dir aufgefallenen offensichtlichen Widerspruch- in der Recht-bzw. Unrechtsprechung. So zumindest hab ich das verstanden. Korrigiere mich, wer das ANDERS LIEST: